Beamtinnen und Beamten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt der Senat.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 58 Amtsbezeichnung§ 60 Dienstzeugnis →