Jurafuchs

§ 127

HmbBG
Beamtinnen und Beamte im Schuldienst und am Studienkolleg
Abschnitt 10 Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen
Stand 2009-12-15
(1)
Für Lehrkräfte am Studienkolleg nach § 37 Absatz 6 des Hamburgischen Hochschulgesetzes gelten die Vorschriften für Lehrkräfte an staatlichen Schulen entsprechend.
(2)
Die Laufbahnvorschriften können für die Laufbahn Bildung von § 14 Abweichendes bestimmen, soweit die besonderen Verhältnisse des Schuldienstes dies erfordern.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →