(§ 30 BeamtStG)
Der Senat kann Beamtinnen und Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn ihnen eines der folgenden Ämter übertragen worden ist:
1.
Staatsrätin oder Staatsrat,
2.
Leiterin oder Leiter der Pressestelle des Senats oder Stellvertreterin oder Stellvertreter,
3.
Polizeipräsidentin oder Polizeipräsident.