Jurafuchs

§ 37

HmbBG
Einstweiliger Ruhestand
Abschnitt 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses
Stand 2009-12-15
(§ 30 BeamtStG)

Der Senat kann Beamtinnen und Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn ihnen eines der folgenden Ämter übertragen worden ist:

1.
Staatsrätin oder Staatsrat,
2.
Leiterin oder Leiter der Pressestelle des Senats oder Stellvertreterin oder Stellvertreter,
3.
Polizeipräsidentin oder Polizeipräsident.

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