Jurafuchs

§ 49

HmbBG
Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken
Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Stand 2009-12-15
(§ 42 BeamtStG)
(1)
Ausnahmen nach § 42 Absatz 1 BeamtStG erteilt die oberste Dienstbehörde oder die letzte oberste Dienstbehörde. Die Befugnis kann auf andere Stellen übertragen werden.
(2)
Für den Umfang des Herausgabeanspruchs nach § 42 Absatz 2 BeamtStG gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Die Herausgabepflicht nach Satz 1 umfasst auch die Pflicht, dem Dienstherrn Auskunft über Art, Umfang und Verbleib des Erlangten zu geben.

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