(1)
Dem Senat steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte (§ 24 BeamtStG) das Gnadenrecht zu.
(2)
Wird im Wege der Begnadigung der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, gelten von diesem Zeitpunkt an § 24 Absatz 2 BeamtStG und § 33 Absatz 2 entsprechend.