(1)
Die Vorschriften über die Laufbahnen sind außer bei wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Beamtenverhältnis auf Probe und auf Lebenszeit nicht anzuwenden. Die Vorschriften über den einstweiligen Ruhestand sind nicht anzuwenden.
(2)
Als Professorin oder Professor darf in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit nur berufen werden, wer noch nicht das 52. Lebensjahr vollendet hat. Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen, insbesondere wenn bereits ein Beamtenverhältnis besteht oder besondere dienstliche Interessen vorliegen.
(3)
Bei Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Probe kann die Probezeit im Einzelfall
1.
durch den Landespersonalausschuss abgekürzt werden,
2.
um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden kann.
(4)
Auf die Professorinnen und Professoren, die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten und die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit, die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die Oberassistentinnen und Oberassistenten und die Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie die wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten sind die Vorschriften über die Entlassung aus einem anderen Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn und den Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Zeit, für die sie ernannt sind, nicht anzuwenden. Diese Beamtinnen und Beamten sind mit Ablauf der Amtszeit, bei einer Verlängerung der Amtszeit mit Ablauf der verlängerten Amtszeit entlassen.