Jurafuchs

§ 26

HmbBG
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
Abschnitt 3 Laufbahn
Stand 2009-12-15
Der Senat erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung. Dabei soll insbesondere geregelt werden
1.
die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung, einschließlich etwaiger besonderer Altersgrenzen; § 25 Satz 2 Nummer 4 gilt entsprechend,
2.
die Ausgestaltung der Ausbildung,
3.
die Anrechnung von Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen berufspraktischen Tätigkeit sowie sonstiger Zeiten auf die Dauer der Ausbildung,
4.
Zwischenprüfungen, soweit erforderlich,
5.
die Durchführung von Prüfungen,
6.
die Wiederholung von Prüfungen und Prüfungsteilen sowie die Rechtsfolgen bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung,
7.
die Folgen von Versäumnissen und Unregelmäßigkeiten,
8.
das Rechtsverhältnis der oder des Betroffenen während der Ausbildung.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →