(1)
Auf Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Justiz in den Laufbahnzweigen zur Verwendung in Aufgaben des Justizvollzugs sind die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2)
Der Senat kann durch Rechtsverordnung nach § 25 bestimmen, dass Laufbahnzweige in der Laufbahn Justiz, die die Funktionen des Justizvollzuges umfassen, als Einheitslaufbahn ausgestaltet werden.
(3)
Für Beamtinnen und Beamte nach Absatz 1 in der Laufbahngruppe 1 oder in der Einheitslaufbahn nach Absatz 2 gelten §§ 108 und 112 entsprechend.