Jurafuchs

§ 71

HmbBG
Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit
Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Stand 2009-12-15
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf Verlangen ihrer oder ihres Dienstvorgesetzten
1.
eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst,
2.
eine Nebentätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt,

zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. Das Verlangen ist aktenkundig zu machen und auf Ersuchen der Beamtin oder des Beamten schriftlich oder in Textform zu bestätigen.

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