(§ 47 BeamtStG)
(1)
Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen auch, wenn sie
1.
entgegen § 29 Absatz 2 oder 3 und § 30 Absatz 3 BeamtStG in Verbindung mit § 29 Absatz 2 BeamtStG einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommen,
2.
ihre Verpflichtung nach § 29 Absatz 4 oder 5 Satz 1 BeamtStG verletzen oder
3.
eine gegen Eigentum oder Vermögen des Dienstherrn gerichtete vorsätzliche Straftat begehen.
(2)
Auf frühere Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Altersgeld findet § 47 Absatz 2 Satz 1 BeamtStG entsprechende Anwendung.