Die Beamtin oder der Beamte darf Titel, Orden und Ehrenzeichen von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer ausländischen Regierung nur mit Genehmigung des Senats annehmen.
§ 50
HmbBGAnnahme von Titeln, Orden und Ehrenzeichen
Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Stand 2009-12-15