Jurafuchs

§ 77

HmbBG
Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten
Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Stand 2009-12-15
Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die im Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen worden sind oder die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen worden sind.

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