Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuss unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen sowie Akten vorzulegen, wenn dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.
§ 99
HmbBGAmtshilfe
Abschnitt 8 Landespersonalausschuss
Stand 2009-12-15