Die Professorinnen und Professoren können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Die Zustimmung bedarf im Falle einer Versetzung zu einem anderen Dienstherrn der Schriftform, in allen anderen Fällen der Schrift- oder Textform.
§ 122
HmbBGAbordnung und Versetzung von Professorinnen und Professoren
Abschnitt 10 Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen
Stand 2009-12-15