Jurafuchs

§ 57

HmbBG
Dienstkleidung, äußeres Erscheinungsbild
Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Stand 2009-12-15
(§ 34 BeamtStG)
(1)
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet Dienstkleidung zu tragen, wenn und soweit dies bei der Ausübung des Dienstes üblich oder erforderlich ist. Die Dienstkleidung wird unentgeltlich gewährt. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann nähere Bestimmungen über die Gestaltung und das Tragen der Dienstkleidung sowie über das beim Tragen der Dienstkleidung zu wahrende einheitliche Erscheinungsbild erlassen, sofern dies nicht in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 geregelt ist.
(2)
Der Senat kann durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über das nach § 34 Absatz 2 Sätze 2 bis 4 BeamtStG während des Dienstes zu wahrende Erscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten treffen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Möglichkeit der Beeinträchtigung setzt voraus, dass die Erscheinungsmerkmale bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug von Dritten wahrgenommen werden können und die Beamtin oder der Beamte regelmäßig Amtshandlungen vornimmt, bei denen es in besonderem Maße auf die weltanschauliche und religiöse Neutralität des Staates und seiner Amtsträgerinnen und Amtsträger ankommt.

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