(1)
Auf die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr sind die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2)
Für die Beamtinnen und Beamten nach Absatz 1 gelten § 107 Absatz 1 und die §§ 108, § 109 und § 111 bis § 113 entsprechend.