§§ 20 und 21 HmbVwVfG gelten entsprechend für dienstliche Tätigkeiten außerhalb eines Verwaltungsverfahrens. Satz 1 gilt nicht für Personen, die einem der in § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 HmbVwVfG genannten Organe in amtlicher Eigenschaft angehören.
§ 54
HmbBGAusschluss und Befreiung von Amtshandlungen
Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Stand 2009-12-15