Jurafuchs

§ 115a

HmbBG
Übertragung des Amtes Gerichtsvollzieherin, Gerichtsvollzieher
Abschnitt 10 Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen
Stand 2009-12-15
Abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 können Beamtinnen und Beamte in den Laufbahnen der Fachrichtung Justiz während der Probezeit in das Amt Gerichtsvollzieherin, Gerichtsvollzieher befördert werden, wenn die Voraussetzungen dafür durch erfolgreiche Absolvierung des entsprechenden Vorbereitungsdienstes erworben worden sind. Die noch nicht durchlaufenen Ämter der bisherigen Laufbahn sind nicht zu durchlaufen.

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