Die Vorschriften über die Verpflichtung zur Übernahme einer Nebentätigkeit sind nur insoweit anzuwenden, als die Nebentätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Lehr- oder Forschungstätigkeit der Professorin oder des Professors, der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors oder der Hochschuldozentin oder des Hochschuldozenten steht.
§ 119
HmbBGVerpflichtung zur Übernahme einer Nebentätigkeit
Abschnitt 10 Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen
Stand 2009-12-15