Jurafuchs

§ 10a

HmbBG
Dienstliche Beurteilung
Abschnitt 2 Beamtenverhältnis
Stand 2009-12-15
(§ 9 BeamtStG)
(1)
Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Beamtinnen und Beamten sind grundsätzlich regelmäßig, mindestens jedoch alle fünf Jahre, zu beurteilen (Regelbeurteilung). Sie sind außerdem zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung).
(2)
Die in der übertragenen Funktion erbrachte fachliche Leistung sowie die Eignung und Befähigung sind unter Verwendung von Beurteilungsstufen (Noten) zu beurteilen. Dabei ist der aktuelle Stand unter Berücksichtigung der Entwicklung über den gesamten Beurteilungszeitraum zu Grunde zu legen.
(3)
Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage von Einzelmerkmalen. Die Einzelmerkmale sollen insgesamt Eignung, Befähigung und fachliche Leistung möglichst ganzheitlich abbilden. Für jedes Einzelmerkmal ist ein Einzelurteil zu bilden. Beurteilungsmaßstab sind die Anforderungen des innegehabten oder, im Falle einer Beurteilung zum Zwecke der Feststellung der Bewährung in den Aufgaben eines höherwertigen Statusamtes, die Anforderungen des angestrebten Statusamtes. Die Einzelurteile sind in einem Gesamturteil zusammenzuführen. Bei Beamtinnen und Beamten mit Führungsaufgaben sind ergänzende Einzelurteile für die Führung zu bilden und in einem Führungsgesamturteil zusammenzuführen. Das Gesamturteil nach Satz 5 und das Führungsgesamturteil sind gewichtet zu einem übergreifenden Gesamturteil zusammenzuführen. Durch Rechtsverordnung kann für bestimmte Laufbahnen oder Laufbahnzweige auf die ergänzende Beurteilung von Führung verzichtet werden, wenn hierfür auf Grund von Besonderheiten in der Laufbahn beziehungsweise im Laufbahnzweig oder auf Grund der personellen oder organisatorischen Strukturen der Dienststellen kein Bedarf besteht; die Sätze 6 und 7 finden in diesem Falle keine Anwendung.
(4)
Die Beurteilung soll eine Einschätzung der Fähigkeiten und Kenntnisse der zu beurteilenden Person, die für ihre zukünftige dienstliche Verwendung und berufliche Entwicklung von Bedeutung sein können, enthalten (Potenzialeinschätzung). Erfolgt eine Anlassbeurteilung zum Zwecke der Vorbereitung einer beamtenrechtlichen Entscheidung oder Maßnahme, so muss die Beurteilung einen Vorschlag im Hinblick auf die sich aus dem Beurteilungsanlass ergebende beamtenrechtliche Entscheidung oder Maßnahme enthalten.
(5)
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Regel- und Anlassbeurteilungen zu erlassen, insbesondere über
1.
das Beurteilungsverfahren und die Beurteilungszeiträume,
2.
die Beurteilenden und die an der Beurteilung mitwirkenden Personen,
3.
den Inhalt der Beurteilung, insbesondere die Festlegung der Einzelmerkmale nach Absatz 3 und die Bildung des Gesamturteils,
4.
die ergänzende Beurteilung von Führung, die Festlegung der führungsbezogenen Einzelmerkmale, die Bildung des Führungsgesamturteils, die Bildung des bergreifenden Gesamturteils sowie Ausnahmen hiervon gemäß Absatz 3 Satz 8,
5.
die Form der Noten sowie die Notenskalen für die Einzel- und die Gesamturteile,
6.
die Potenzialeinschätzung,
7.
das Verfahren bei Abordnungen, Zuweisungen und Projektarbeit sowie Beurteilungsbeiträge aus diesen oder anderen Anlässen,
8.
die Voraussetzungen, die inhaltliche Ausgestaltung und das Verfahren, insbesondere auch zur Bildung von Referenzgruppen, einer fiktiven Fortschreibung von Beurteilungen,
9.
dienstliche oder persönliche Anlässe, die eine Beurteilung erfordern, sowie besondere Anforderungen an Anlassbeurteilungen,
10.
Ausnahmen von der Beurteilungspflicht,
11.
Maßnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Handhabung der Bewertungsmaßstäbe, beispielsweise durch die Einrichtung von Beurteilungskonferenzen oder die Festlegung von Richtwerten einschließlich der Möglichkeit von Ausnahmen,
12.
die Möglichkeit, in die Beurteilung zusätzlich zu den Einzelmerkmalen nach Nummer 3 vorrangig für Zwecke der Personalentwicklung bewertbare Wahlmerkmale aufzunehmen sowie den bei der Beurteilung der Wahlmerkmale anzuwendenden Beurteilungsmaßstab sowie
13.
die statistische Auswertung von Beurteilungen.

Der Senat kann die Ermächtigung nach Satz 1 für bestimmte Laufbahnen oder Laufbahnzweige durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige Behörde weiter übertragen. Für Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamte kann der jeweilige Dienstherr abweichende Regelungen erlassen.

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