Jurafuchs

§ 43

HmbBG
Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
Abschnitt 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses
Stand 2009-12-15
(§ 29 BeamtStG)
(1)
Die Frist, innerhalb derer Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte bei wiederhergestellter Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis verlangen können (§ 29 Absatz 1 BeamtStG), beträgt fünf Jahre.
(2)
Kommt die Beamtin oder der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Weisung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung nach § 29 Absatz 5 Satz 1 BeamtStG nicht nach, kann so verfahren werden, als ob Dienstfähigkeit vorläge.

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