Jurafuchs

§ 103

HmbBG
Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen
Abschnitt 9 Beschwerdeweg und Rechtsschutz
Stand 2009-12-15
Verfügungen oder Entscheidungen, die Beamtinnen und Beamten oder Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes bekannt zu geben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte der Beamtinnen und Beamten oder Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden. Sollen elektronische Verfügungen oder Entscheidungen nach ihrer Verkörperung zugestellt werden, so genügt die Zustellung eines Ausdrucks.

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