Jurafuchs

§ 81

HmbBG
Mutterschutz, Elternzeit
Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Stand 2009-12-15
(§ 46 BeamtStG)

Der Senat regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften

1.
des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen,
2.
des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes auf Beamtinnen und Beamte.

Während der Elternzeit haben Beamtinnen und Beamte Anspruch auf Krankenfürsorgeleistungen.

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