(§ 46 BeamtStG)
Der Senat regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften
1.
des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen,
2.
des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes auf Beamtinnen und Beamte.
Während der Elternzeit haben Beamtinnen und Beamte Anspruch auf Krankenfürsorgeleistungen.