(1)
Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören. Zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.
(2)
Es gibt folgende Fachrichtungen:
1.
Justiz,
2.
Polizei,
3.
Feuerwehr,
4.
Steuerverwaltung,
5.
Bildung,
6.
Gesundheits- und soziale Dienste,
7.
Agrar- und umweltbezogene Dienste,
8.
Technische Dienste,
9.
Wissenschaftliche Dienste,
10.
Allgemeine Dienste.
(3)
Die Zugehörigkeit zur Laufbahngruppe richtet sich nach der für die Laufbahn erforderlichen Vor- und Ausbildung. Zur Laufbahngruppe 2 gehören alle Laufbahnen, die einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand voraussetzen. Zur Laufbahngruppe 1 gehören alle übrigen Laufbahnen. Innerhalb der Laufbahngruppen bestehen in Abhängigkeit von der Vor- und Ausbildung unterschiedliche Einstiegsämter.
(4)
Innerhalb einer Laufbahn können Ämter, die eine gleiche Qualifikation erfordern, zusammengefasst werden. Zur Kennzeichnung können Laufbahnzweige eingerichtet werden. Die Laufbahnbefähigung wird hierdurch nicht eingeschränkt.