Jurafuchs

§ 13

HmbBG
2 Laufbahn
Abschnitt 3 Laufbahn
Stand 2009-12-15
(1)
Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören. Zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.
(2)
Es gibt folgende Fachrichtungen:
1.
Justiz,
2.
Polizei,
3.
Feuerwehr,
4.
Steuerverwaltung,
5.
Bildung,
6.
Gesundheits- und soziale Dienste,
7.
Agrar- und umweltbezogene Dienste,
8.
Technische Dienste,
9.
Wissenschaftliche Dienste,
10.
Allgemeine Dienste.
(3)
Die Zugehörigkeit zur Laufbahngruppe richtet sich nach der für die Laufbahn erforderlichen Vor- und Ausbildung. Zur Laufbahngruppe 2 gehören alle Laufbahnen, die einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand voraussetzen. Zur Laufbahngruppe 1 gehören alle übrigen Laufbahnen. Innerhalb der Laufbahngruppen bestehen in Abhängigkeit von der Vor- und Ausbildung unterschiedliche Einstiegsämter.
(4)
Innerhalb einer Laufbahn können Ämter, die eine gleiche Qualifikation erfordern, zusammengefasst werden. Zur Kennzeichnung können Laufbahnzweige eingerichtet werden. Die Laufbahnbefähigung wird hierdurch nicht eingeschränkt.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →