Jurafuchs

§ 18

HmbBG
Einstellung
Abschnitt 3 Laufbahn
Stand 2009-12-15
Eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (Einstellung) ist im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit nur in einem Einstiegsamt zulässig. Abweichend von Satz 1 kann
1.
bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich zu den in § 14 geregelten Zugangsvoraussetzungen erworben wurden, wenn die Laufbahnvorschriften dies bestimmen,
2.
für Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 37 oder
3.
bei Zulassung einer Ausnahme durch den Landespersonalausschuss

auch eine Einstellung in einem höheren Amt vorgenommen werden.

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