Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte darf sich in der Öffentlichkeit in Dienstkleidung nicht politisch betätigen. Das gilt nicht für die Ausübung des Wahlrechts und die Teilnahme an Veranstaltungen, die ausschließlich der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen (Artikel 9 Absatz 3 GG).
§ 113
HmbBGVerbot der politischen Betätigung in Uniform
Abschnitt 10 Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen
Stand 2009-12-15