Jurafuchs

§ 102

LWG
Küstenschutzbehörden
Teil 10 Zuständigkeiten, Verfahren
Stand 2019-11-13
(1)
Oberste Küstenschutzbehörde ist das für den Küstenschutz zuständige Ministerium.
(2)
Untere Küstenschutzbehörden sind die von der obersten Küstenschutzbehörde durch Verordnung bestimmten Behörden.
(3)
Die oberste Küstenschutzbehörde bestimmt durch Verordnung, welche Behörden für die einzelnen Aufgaben des Küstenschutzes zuständig sind, soweit die Zuständigkeiten nicht in diesem Gesetz geregelt sind. **

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