(zu § 26 Absatz 2 WHG)(1)Die Benutzung der oberirdischen Gewässer durch Anliegerinnen und Anlieger nach § 26 Absatz 2 WHG erstreckt sich nicht auf die in § 18 Absatz 6 bezeichneten Gewässer.(2)§ 21 gilt für den Anliegergebrauch entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 21 Einschränkung des Gemeingebrauchs und des Befahrens mit Wasserfahrzeugen§ 23 Anlagengenehmigung →