(zu § 15 WHG)
Eine gehobene Erlaubnis kann nach Maßgabe von § 15 WHG in einem Verfahren nach § 14 Absatz 1 und 2 erteilt werden. Die gehobene Erlaubnis ist als solche zu bezeichnen.
Eine gehobene Erlaubnis kann nach Maßgabe von § 15 WHG in einem Verfahren nach § 14 Absatz 1 und 2 erteilt werden. Die gehobene Erlaubnis ist als solche zu bezeichnen.