Jurafuchs

§ 17

LWG
Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung und für EMAS-Standorte
Gemeinsame Bestimmungen
Stand 2019-11-13
(zu §§ 23 und 24 WHG)

Die in § 23 Absatz 3 Satz 1 WHG und § 24 Absatz 3 Satz 1 WHG enthaltene Ermächtigung der Landesregierung wird in Verbindung mit § 23 Absatz 3 Satz 2 WHG auf die oberste Wasserbehörde übertragen. Die Verordnungen nach Satz 1 sind in den Fällen des § 23 Absatz 1 Nummer 3, 5, 6 und 11 WHG im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium zu erlassen.

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