Jurafuchs

§ 95a

LWG
Genehmigung des Hafenbetriebs
Sonstige Genehmigungsverfahren
Stand 2019-11-13
(1)
Der Hafenbetreiber bedarf zur Aufnahme des Betriebs der Genehmigung durch die Verkehrsbehörde.
(2)
Absatz 1 gilt nicht, falls
1.
der Hafen durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts betrieben wird, oder
2.
der Hafen durch eine juristische Person des Privatrechts, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beherrscht wird, betrieben wird, oder
3.
der Eigentümer der Hafenanlage gleichzeitig Vorhabenträger einer planfestzustellenden Hafenanlage ist und die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt sind.
(3)
Die Tätigkeit eines Hafenbetreibers, die am 1. Januar 2025 ausgeübt wird, gilt als genehmigt im Sinne von Absatz 1.
(4)
Die Genehmigung nach Absatz 1 ist zu erteilen, falls der Hafenbetreiber über die erforderliche Zuverlässigkeit, hinreichende finanzielle Leistungsfähigkeit und den entsprechenden nautischen Sachverstand verfügt, der für den jeweiligen Hafenbetrieb erforderlich ist.

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