Jurafuchs

§ 93b

LWG
Zuordnung der Verpflichtungen des Hafenbetreibers
Rechte und Pflichten
Stand 2019-11-13
Die Verpflichtungen aus dem Betrieb eines Hafens und die Rechte zum Betrieb eines Hafens treffen grundsätzlich den Hafenbetreiber. Nachrangig ist der Eigentümer der zum Betrieb des Hafens erforderlichen Landgrundstücke verantwortlich. Die Vorschriften der §§ 218 und 219 Landesverwaltungsgesetz gelten entsprechend. Für Sportboothäfen und sonstige Anlegestellen gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

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