Jurafuchs

§ 82a

LWG
Hinweispflicht für Campingplätze und Sportboothäfen
Küstenschutz
Stand 2019-11-13
Betreiberinnen und Betreiber von Campingplätzen in nicht ausreichend geschützten Küstengebieten und Betreiberinnen und Betreiber von Sportboothäfen, innerhalb derer ein sturmflutsicherer Verbleib von Booten im Wasser nicht gewährleistet werden kann, sind verpflichtet, die Nutzerinnen und Nutzer auf die Gefahr von Sturmfluten, insbesondere im Winterhalbjahr, hinzuweisen.

Meine Notizen

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