Die Planfeststellungsbehörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Erbbauberechtigten oder der jeweiligen Kommune, in der der im Sinne von § 97 Absatz 1 bis 3 gewidmete Hafen belegen ist, den Hafen ganz oder teilweise entwidmen, falls der Hafenbetreiber zuvor von der Betriebspflicht nach § 93c entbunden wurde. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Planfeststellungsverfahrens entsprechend.
§ 97a
LWGEntwidmung von Häfen
Widmung und Einziehung
Stand 2019-11-13