Die Erbringer der bis zum 26. Juli 2024 vorhandenen Seeverkehrsdienstleistungen müssen keine Anzeige nach § 98 Absatz 1 Satz 1 abgeben. § 98 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 98g
LWGÜbergangsvorschrift
Konzessionierung von Seeverkehrsleistungen
Stand 2019-11-13