Jurafuchs

§ 91

LWG
Verfahren für die Festsetzung von Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen
Teil 8 Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation
Stand 2019-11-13
(zu §§ 91 bis 95 WHG)

Die untere Wasserbehörde setzt die Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen nach den §§ 91 bis 94 WHG auf Antrag fest und entscheidet über die Entschädigung nach § 95 WHG. Den Anträgen sind die zur Beurteilung erforderlichen Pläne (Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen) beizufügen.

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