(zu §§ 57, 83 WHG)
Entsprechen Abwassereinleitungen nicht den Anforderungen nach § 57 WHG, eines Bewirtschaftungsplanes nach § 83 WHG oder verbindlichen Vorschriften internationaler oder supranationaler Vereinbarungen, ordnet die Wasserbehörde die erforderlichen Maßnahmen an, damit die Einleitungen innerhalb einer angemessenen Frist den Anforderungen entsprechen.