Bis zur Entscheidung über den Genehmigungsantrag gelten die vorhandenen Seeverkehrsdienstleistungen als genehmigt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 98e Mindestinhalt der Genehmigung§ 98g Übergangsvorschrift →