(1)
Einem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach §§ 94, 95, 96 sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen (zum Beispiel Zeichnungen, Nachweisungen und Beschreibungen) beizufügen.
(2)
Im Hinblick auf Genehmigungsverfahren nach §§ 94, 95 bleiben die Vorschriften über den Ausbau oberirdischer Gewässer unberührt.