Jurafuchs

§ 94d

LWG
Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
Planfeststellung für Häfen
Stand 2019-11-13
Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 141 des Landesverwaltungsgesetzes mit der Maßgabe, dass abweichend von § 141 Absatz 6 Nummer 4 des Landesverwaltungsgesetzes für ein Vorhaben, für das nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden kann.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →