(zu § 40 Absatz 1 WHG)
(1)
Die Unterhaltungspflicht nach § 28 wird von Wasser- und Bodenverbänden erfüllt.
(2)
Soweit die Erfüllung der Unterhaltungspflicht durch Wasser- und Bodenverbände unzweckmäßig ist oder derartige Verbände noch nicht bestehen, erfüllen
1.
bei Gewässern im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 die Anliegergemeinden,
2.
bei Gewässern im Sinne des § 28 Absatz 2 die Eigentümerin oder der Eigentümer des Gewässers und, wenn sich diese oder dieser nicht ermitteln lässt, die Eigentümerinnen oder Eigentümer der Ufergrundstücke
die Unterhaltungspflicht. Über die Zweckmäßigkeit entscheidet die Wasserbehörde.