(zu §§ 67, 68 WHG)
(1)
Im Planfeststellungsverfahren ergehen Entscheidungen über
1.
den Ausbau von Gewässern im Sinne von § 67 Absatz 2 Satz 1 WHG,
2.
den Bau von Deichen und Dämmen im Sinne von § 67 Absatz 2 Satz 3 WHG und sonstigen Hochwasserschutzanlagen, die den Binnenhochwasserabfluss beeinflussen, und
3.
die Errichtung und Veränderung von Deichen, Sicherungsdämmen und Sperrwerken im Sinne von § 63.
(2)
Ergänzend zu § 68 Absatz 3 Nummer 1 WHG darf der Plan auch festgestellt oder genehmigt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, diese aber durch Bedingungen und Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.