Jurafuchs

§ 92a

LWG
Sonderregeln für TEN Häfen
Allgemeine Regelungen
Stand 2019-11-13
Für Kernhäfen des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) gemäß Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 S. 1) findet § 70a Absatz 1 bis 6 Wasserhaushaltsgesetz entsprechende Anwendung. 1

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