Jurafuchs

§ 20

LWG
Erweiterung des Gemeingebrauchs
Oberirdische Gewässer
Stand 2019-11-13
(zu § 25 WHG)

Die untere Wasserbehörde kann durch Verordnung im Interesse des Wasser- und Eissports und der Erholung für die Seen und die in § 18 Absatz 6 bezeichneten Gewässer den Gemeingebrauch nach § 18 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 ganz oder teilweise zulassen.

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