Jurafuchs

§ 29

LWG
Unterhaltungspflicht bei Außentiefs
Oberirdische Gewässer
Stand 2019-11-13
(zu § 40 Absatz 1 WHG)
(1)
Die Unterhaltung der Außentiefs obliegt dem Land, wenn ihre Begrenzungsmerkmale (§ 1 Absatz 3) landwärts in einem Deich liegen, der in der Unterhaltungspflicht des Landes steht.
(2)
Im Übrigen sind die Außentiefe von denjenigen zu unterhalten, die für die oberirdischen Gewässer unterhaltungspflichtig sind, deren Fortsetzung das Außentief ist. Unterhaltungspflichten anderer bleiben unberührt.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →