(1)
Die Verkehrsbehörde veröffentlicht die Absicht einer Netzbildung nach § 98b und die Gefährdung der Versorgungssicherheit mittels örtlicher Bekanntmachung.
(2)
Mit Bewirkung der Bekanntmachung wird die Erbringung von Seeverkehrsleistungen auf dem bekanntgemachten Netz genehmigungsbedürftig.