Jurafuchs

§ 27

LWG
Unterhaltungslast bei Gewässern erster Ordnung
Oberirdische Gewässer
Stand 2019-11-13
(zu § 40 Absatz 1 und abweichend von § 40 Absatz 2 WHG)

Die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b obliegt dem Land. Abweichend von § 40 Absatz 2 WHG kann die Aufgabe der Unterhaltung an Gewässern nach Satz 1 sowie an anderen in der Unterhaltungspflicht des Landes liegenden Gewässern durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf Wasser- und Bodenverbände übertragen werden.

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