Die untere Wasserbehörde ist zuständige Behörde nach § 78 Absatz 2, 3, 5 und Absatz 6 Satz 2 WHG, § 78a Absatz 2 WHG und § 78c WHG.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 59 Hochwasserrisikogebiete§ 60 Öffentliche Aufgaben →