Die Gewässer erster Ordnung sind Eigentum des Landes, soweit sie nicht Bundeswasserstraßen sind.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 2 Einteilung der oberirdischen Gewässer und der Küstengewässer§ 4 Eigentum an den Gewässern zweiter Ordnung →