Jurafuchs

§ 33

LWG
Übernahme der Unterhaltung
Oberirdische Gewässer
Stand 2019-11-13
(abweichend von § 40 Absatz 2 WHG)
(1)
Abweichend von § 40 Absatz 2 WHG kann die Erfüllung der Unterhaltungspflicht aufgrund einer Vereinbarung unter Zustimmung der Wasserbehörde mit öffentlich-rechtlicher Wirkung von einer oder einem anderen übernommen werden.
(2)
Gemeinden und Kreise können die ihnen aus der Übernahme der Unterhaltung erwachsenden Kosten auf die Unterhaltungspflichtigen ihres Gebietes umlegen.

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